§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, unzulässige; Verbrauch des Beschwerderechts; Verfahrenshilfe; Vertreter, gewillkürter; „Doppelbeschwerde“)
VwGH 03.10.1996, 96/19/1720
Der Bf hat gegen denselben B schon vor Einbringung der gegenständl Beschw durch seinen gewillkürten Vertreter die am 13. 12. 1995 eingelangte und zur hg Zl 95/19/1778 protokollierte Beschwerde an den VwGH erhoben. Diese Beschw wurde am 5. 2. 1996 zurückgezogen und das BeschwVerf mit dem hg Beschluss vom 19. 4. 1996 eingestellt. Wird innerhalb der BeschwFrist das BeschwRecht durch Erhebung einer Beschw an den VwGH ausgeübt, so hat die - aufgrund eines vor Einbringung der 1. Beschw gestellten A auf Gewährung von VerfHilfe - nach Einbringung der 1. Beschw folgende Bew der VerfHilfe nicht zur Folge, dass die spätere, durch den VerfHelfer erhobene Beschw das durch dessen Ausübung bereits konsumierte BeschwRecht aufheben lässt, weshalb sich die gegenständl, am 8. 6. 1996 zur Post gegebene Beschw als unzulässig erweist (VwGH 10.12.1965, 1352/65).