§ 20a BStG (Enteignung, Zweckverfehlung, Rückübereignungsanspruch; Verfügungsmacht des Bundes über das Grundstück zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückübereignung; Zuschreibung zum öffentlichen Gut der Gemeinde, keine konstitutive Wirkung)
VwGH 20.02.1997, 96/06/0228