§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftprobe, Verweigerung, dreieinhalb Stunden zwischen Lenken und Verweigerung)
VwGH 18.07.1997, 97/02/0263
Auch beim Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zw der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe können noch prakt Ergebnisse einer Atemluftprobe erwartet werden.