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VwGH 18. 7. 1997, 97/02/0263 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1998/1273ZfV 1998, 540

§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftprobe, Verweigerung, dreieinhalb Stunden zwischen Lenken und Verweigerung)

VwGH 18.07.1997, 97/02/0263

Auch beim Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zw der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe können noch prakt Ergebnisse einer Atemluftprobe erwartet werden.

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