§ 5 Abs 2 StVO (Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt; Voraussetzungen für Zulässigkeit der Untersuchung)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0089
Für die in § 5 Abs 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten. Abw.