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VwGH 18. 3. 1997, 96/08/0142 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1998/1259ZfV 1998, 536

§ 12 Abs 4 AlVG (Arbeitslosigkeit; Gründe für deren Nichtvorliegen; Zulassung einer Ausnahme; Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis; Dauer der Parallelität)

VwGH 18.03.1997, 96/08/0142

Die (nicht im Ermessen der Beh stehende) Zulassung einer Ausnahme gem § 12 Abs 4 AlVG idFd Nov BGBl 1993/817 und BGBl 1994/314 setzt die Parallelität von Studium (mehrerer im wesentl ununterbrochener Studien) und arbeitslosenversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis (mehrerer im wesentl ununterbrochener Beschäftigungsverhältnisse) in mehr als 18 Wochen, grundsätzl in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voraus. Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist im Regelfall (in dem die Anwartschaft durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erfüllt ist) jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist (VwGH 17.12.1996, 96/08/0134, und 14.01.1997, 96/08/0157). Das war im Beschwerdefall der 10. 4. 1993, weil das letzte für die Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft relevante arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Bf am 9. 4. 1993 geendet hat. In den letzten 52 Wochen vor dem 10. 4. 1993 stand der Bf aber insgesamt nur während der Zeit von 15 Wochen in 2 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, von denen aber das erste vom 1. 6. 1992 bis 14. 6. 1992 zufolge des Umstandes, dass das zweite erst am 11. 1. 1993 begann und somit nicht im Wesentlichen ununterbrochene Beschäftigungsverhältnisse vorlagen, bei der Prüfung der Parallelität nicht zu berücksichtigen ist, sodass nur eine Parallelität in einem Zeitraum von 13 Wochen gegeben war. Eine nach VwGH 22.10.1996, 96/08/0125, grundsätzl mögl Verlängerung des Zeitraumes von 52 Wochen scheidet im Beschwerdefall im Hinblick auf die langen Unterbrechungszeiträume zwischen den früheren Beschäftigungsverhältnissen und den in den letzten 52 Wochen gelegenen aus. Abw.

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