§ 101 ASVG (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen; Unterlassungen einer gesetzlichen Aufklärungspflicht; rückwirkende Anrechnung [wegen unterlassener Aufklärung tatsächlich nicht entrichteter] Beiträge auf freiwillige Weiterversicherung)
VwGH 18.03.1997, 96/08/0097