§ 9 Abs 1 Nö NSchG (Erklärung zum Naturdenkmal; Lage des Naturgebildes)
§ 9 Abs 5 Nö NSchG (Beginn des vorläufigen Schutzes mit Verständigung von der Verfahrenseinleitung)
§ 14a Nö NSchG (Parteistellung der „betroffenen“ Gemeinden in den Verwaltungsverfahren; im Verfahren nach § 9 ist Lage des Naturdenkmals maßgebend)