§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges, Lenkerauskunft, Auskunftspflichtiger, Namhaftmachung, Anschrift, unrichtige Angabe)
VwGH 27.06.1997, 97/02/0249
Die bel Beh (UVS) konnte aufgrund des Postfehlberichtes (Die ErstBeh hat den Versuch unternommen, mit dem genannten Auskunftspflichtigen im Postweg Kontakt aufzunehmen, die Sendung wurde jedoch aus Budapest mit dem Postfehlbericht „Nem Kereste“, wörtl übersetzt „nicht gesucht!“, sinngem „unbekannt“ bzw „nicht gesucht“, rückgestellt.) - davon ausgehen, dass der Bf den obj Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG erfüllt hat, weil er sich durch die unrichtige Angabe der Anschrift des „Auskunftspflichtigen“ nicht von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat. Abw.