§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; Dauer der Entziehung; wiederholte Alkoholisierung; Relevanz der Dauer des Wohlverhaltens zwischen letztem Delikt und der Entziehungsmaßnahme)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0068
Entgegen der Auffassung des Bf hat die bel Beh hinreichend dargelegt, warum die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG insgesamt mit 24 Monaten festgesetzt wurde. Im Rahmen der gem § 66 Abs 3 leg cit vorgenommenen Wertung der Alkoholdelikte des Bf berücksichtigte die Beh zutreffend die besondere Verwerflichkeit der vom Bf begangenen Taten, gehören doch diese Übertretungen zu den schwerstwiegenden Delikten gegen die Sicherheit im Straßenverkehr. Der Bf ist in Ansehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als Wiederholungstäter anzusehen, der sich auch durch eine vorangegangene Bestrafung nicht abschrecken lässt, erneut einschlägig straffällig zu werden. Insoweit der Bf auf sein Wohlverhalten von rund 18 Monaten zwischen letztem Alkoholdelikt und der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme hinzuweisen sucht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Vielzahl der gesetzten Taten, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens und die Verbüßung einer Haftstrafe in dieser Zeit nicht als so lang angesehen werden kann, dass ein Wohlverhalten des Bf bereits entscheidend ins Gewicht fiele. Abw.