§ 26 Abs 2 StudFG (Höchststudienbeihilfe, Bemessung, Wohnsitzgründung „zum Zweck der Aufnahme des Studiums“; Begriff)
VwGH 28.05.1997, 95/12/0046
§ 26 StudFG iVm dem allg Teil der EB zur RV zeigt eindeutig, dass der G-Geber bei der Festlegung der Beträge für die Höchststudienbeihilfe von einem durchschnittl Aufwand für Studierende ausgegangen ist, wobei die wesentl Meßgröße für die Abstufung darin gesehen wurde, ob der Studierende bei den Eltern am Studienort wohnen kann oder nicht. Für Studierende, die am Studienort eine eigene Wohnung nehmen müssen, wurde im Hinblick auf den damit verbundenen höheren Aufwand die Studienbeihilfe um 55 % höher angesetzt. Diese höhere Studienbeihilfe soll - so in den EB zu § 26 StudFG im vorletzten Abs - nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit einer eigenen Wohnung im Studienort, dem Studierenden zustehen.