§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gewerbeausübung im Gläubigerinteresse, Erfüllung aller Zahlungspflichten bei Fälligkeit)
VwGH 01.07.1997, 97/04/0049
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließl darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden, weshalb dem BeschwVorbringen, dass es „nach wie vor gelingt, an die noch vorhandenen Gläubiger Zahlungen zu leisten, sodass dadurch offene Verbindlichkeiten reduziert werden können“ keine Bedeutung zukommt.