§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung; Augenscheinsverhandlung, Erklärung, Behauptete Verletzung subjektiver Rechte, keine)
VwGH 01.07.1997, 97/04/0039
Der Erklärung des Bf in der AugenscheinsVerh betr die Betriebsanlagengenehmigung der mitbet Partei ist die Behauptung, der Bf befürchte durch das in Rede stehende Projekt in einem konkret bezeichneten subj Recht iSd § 74 Abs 2 Z 1 2, 3 oder 5 GewO 1994 verletzt zu sein, nicht zu entnehmen, beschränkt er sich darin doch einerseits auf die Feststellung, dass durch den bereits genehmigten Betrieb als Folge der Nichteinhaltung best Auflagen unzumutbare Lärmimmissionen „in der Nachbarschaft“ entstünden, weshalb die neuerl Vorschreibung einer derartigen Auflage verlangt werde. Hingegen ist die Befürchtung einer persönl Gefährdung bzw Belästigung durch die in der beabsichtigten Weise geänderte Betriebsanlage diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.