§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Auflagenvorschreibung, Konkretisierungsgebot; bloßer Verweis auf vom Anlagenhersteller herausgegebene Betriebs- bzw Bedienungsanleitung)
VwGH 22.04.1997, 96/04/0119
Die im angef BetriebsanlagenB unter II 8. (hinsichtl der Spänefeuerungsanlage) vorgeschriebene Auflage, die „vom Anlagenhersteller herausgegebene Betriebs- bzw Bedienungsanleitung“ sei verbindl einzuhalten, entspricht nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Auflagen. Durch den Verweis auf die - nicht näher spezifizierte - „Betriebs- bzw Bedienungsanleitung“ des Anlagenherstellers lässt diese Auflage näml keine eindeutige Aussage darüber zu, welche Maßnahmen die mitbet Partei in Befolgung dieser Anordnung zu setzen verpflichtet ist. Der Auflage mangelt es daher am Konkretisierungserfordernis. In gleicher Weise mangelt es der Auflage II 7., derzufolge der Brennstoff nur in den „hiezu vorgesehenen“ Lagerräumen bzw Lagerflächen gelagert werden dürfe, an der erforderl Bestimmtheit, weil mangels entspr Festlegung nicht eindeutig feststellbar sei, welche Lagerräume bzw Lagerflächen für die Lagerung von Brennstoff verwendet werden dürften. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.