§ 80 Abs 4 lit b Sbg GdO (Vorstellung, Aufhebung, Bindung der Gemeinde an die tragenden Aufhebungsgründe)
- (Vorstellung; Prüfung des Gemeindebescheids an Hand der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der Gemeindebehörde; Berücksichtigung nachfolgender Änderungen unzulässig)