§ 18 Abs 2 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot; bestimmte Tatsache; strafgerichtliche Verurteilung; Relevanz im fremdenrechtlichen Verfahren der für bedingte Strafnachsicht maßgeblichen Erwägungen des Strafgerichts)
VwGH 19.02.1997, 96/21/0910
Die zur Vollziehung des FrG zust Beh ist bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Fremden begangene Straftat die im § 18 Abs 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, nicht an die für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht maßgebl Erwägungen des Gerichtes gebunden; sie hat diese Frage vielmehr eigenständig und ausschließl aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob ein Aufenthaltsverbot nach § 19 FrG dringend geboten sie. Die FremdenBeh ist dabei auch nicht an die Erwägungen des Gerichtes bei der Anwendung der für die Ahndung von Jugendstraftaten maßgebenden Best des § 5 Z 1 JGG gebunden. Die bel Beh ist auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhaltes - der Bf wurde zweimal wegen auf der gleichen schädl Neigung beruhenden Straftaten rk gerichtl verurteilt - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG erfüllt ist. Sie ist angesichts der Art und Schwere der den Verurteilungen des Bf zugrundeliegenden Delikte zu Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausgegangen, welche die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öff Ordnung und Sicherheit gefährde. Abw.