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VwGH 19. 9. 1996, 95/19/0233 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1149ZfV 1998, 507

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; mangelnder Lebensunterhalt; Interessenabwägung; Karenzurlaub; Einkommenseinbuße; Mutter, alleinverdienende)

VwGH 19.09.1996, 95/19/0233

Die gebotene Rücksichtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden bei einer auf § 5 Abs 1 AufG gestützten abweisl E setzt gerade das Fehlen des gesicherten Lebensunterhaltes voraus. Es kann daher nicht - wie die bel Beh offenbar annimmt - den öffentl Interessen schon allein deshalb Priorität einzuräumen sein, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die aus dem Grunde des Art 8 MRK zu berücksichtigenden familiären Interessen verbieten hier insbesondere, einen durch die Geburt eines Kindes und infolge des damit verbundenen erhöhten Unterhaltsbedarfes der Familie einerseits sowie durch die mit dem Karenzurlaub verbundene vorübergehende Einkommenseinbuße der alleinverdienenden Mutter andererseits eingetretenen finanziellen Engpass umgehend zum Anlass für die Versagung der Verlängerung einer AufenthaltsBew zu nehmen.

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