§ 87 Abs 1 ForstG (Fällungsbewilligung, vom Waldeigentümer zu beantragen; wenn die Fruchtnießung diesem nicht zusteht, Antragsrecht des Fruchtnießers)
§ 87 Abs 2 ForstG (Antragsrecht auch der sonstigen Verfügungsberechtigten)
§ 87 Abs 3 ForstG (Parteistellung des Waldeigentümers in den nach Abs 1 oder 2 nicht auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren)