§ 13a Abs 1 GebG (Übergenüsse, gutgläubiger Empfang; keine, Auszahlung pauschalierter Nebengebühren nach Ende der Funktion als Personalvertreter)
§ 23 Abs 1 u 3 PVG (Personalvertretungsorgane, Ende der Tätigkeit)
§ 25 Abs 4 PVG (Dienstfreistellung, Fortzahlung der Bezüge)