§ 69 Abs 1 Z 3 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; nachträglich in wesentlichen Punkten anders entschiedene Vorfrage)
VwGH 10.06.1997, 97/07/0073
Dem Bf kommt kein Anspruch auf eine Abänderung des rk Z-Planes zu. Die Beschw verkennt das Wesen der Bindung von VerwBeh an rk gerichtl Een. Eine solche Bindung tritt dann ein, wenn eine von der VerwBeh als Vorfrage zu beurteilende Frage vom Gericht als Hauptfrage entschieden wird. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die E des LGerichts Innsbruck über die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch stellt keine Vorfrage im Verf über einen A auf Abänderung eines rk Z-Planes dar. Abw.