§ 36 Abs 1 Ärzte-AusbildungsO (Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin; Übergangsvorschrift; Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin oder eine sechsjährige Tätigkeit in einem der Fächer vor Inkrafttreten der Verordnung, Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung; keine Kombination der Voraussetzungen, teilweise Ausbildung ersetzt nicht fehlende Praxiszeiten, Praxiszeit zur Gänze vor Inkrafttreten der Verordnung)