§ 3 Abs 3 lit a GdPlanungsG 1990 (bauliche Anlagen im land- und forstwirtschaftlichen Grünland; kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, wenn für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch, nicht für Liebhaberei)
§ 11 Abs 1 GdPlanungsG 1990 (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ist Versagungsgrund unter anderem für naturschutzbehördliche Bewilligung)