§ 4 Abs 1 Tir BauO (Grundstück, Bebauung, rechtlich gesicherte Zufahrt, der Bebauung entsprechend; privatrechtliche Berechtigung; Fahrrecht für private Wohnzwecke; keine gesicherte Zufahrt für gewerbliche Zwecke)
VwGH 03.06.1967, 97/06/0062
Es ist auf das privatrechtl Dürfen und nicht etwa nur auf die fakt Möglichkeit abzustellen (VwGH 13.12.1990, 89/06/0018). Das rechtl Dürfen ist im BeschwFall zwar für eine Fahrbahnbreite von 3,5 m, aber nur für Wohnzwecke gegeben. Das Wort „entsprechend“ ist von Fall zu Fall auszulegen (Hauer, Tir Baurecht2, 73, Anm 8). Da im A ausdrückl angeführt ist, dass das Wohnhaus zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses mit „Therapie-Ordinationsraum“ errichtet werden soll, wurde zu Recht der Umstand berücksichtigt, dass die Zufahrt auch für den Therapie-Ordinationsraum gesichert sein muss; somit keine der geplanten Bebauung entsprechend, rechtl gesicherte Verbindung.