§ 113 Abs 2 Z 3 Nö BauO (konsensloses Bauwerk, Abbruchauftrag; Auftrag bezüglich der die erteilte Bewilligung übersteigenden Teile eines Hauses)
§ 120 Abs 3 Nö BauO (Baulandbereiche, in denen keine Regelung der Bebauung getroffen; Geltung der für die vorherrschende Bebauung geltenden Bestimmungen; Baubewilligung 1976, Ausführung abweichend von der Bewilligung, Bebauungsbestimmungen 1984)