§ 120 Abs 3 Nö BauO (Baulandbereiche, in denen keine Regelung der Bebauung getroffen; Geltung der für die vorherrschende Bebauung geltenden Bestimmungen; Anwendung im Fall der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes für ein bestimmtes Grundstück)