§ 48 Abs 2 ApG (Einspruchrecht unter anderem der Inhaber von „Nachbarapotheken“; 6-wöchige Frist ab Verlautbarung des Antrages auf Konzession für eine neue öffentliche Apotheke; Einlangen bei BezVBeh, nicht Postaufgabe maßgebend)
§ 51 Abs 3 ApG (Berufungsrecht der Inhaber von „Nachbarapotheken“, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben)