§ 1 Abs 1 RezeptpflichtG idF BGBl 1990/363 (Abgabe von Arzneimitteln, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Leben und Gesundheit gefährden können, nur auf Grund ärztlicher Verschreibung)
§ 2 Abs 1 RezeptpflichtG (Verordnung zur Bestimmung der Arzneimittel und der Abgabebeschränkung nach Abs 1; nach Stand der medizinischen Wissenschaft)