§ 10 Abs 2 Z 2 ApG (Mindestentfernung von bestehender Apotheke 500 m; Messung)
§ 10 Abs 3 ApG idF Nov 1990 (Bedarf, 5.500 zu versorgende Personen, ständige Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern, räumliche Trennungslinie der Kundenpotentiale, Zählsprengel; keine bloß „gegriffene“ Zuordnung; Verkehrspublikum, Salzburger Hauptbahnhof; Zweitwohnungsbesitzer; „Divisionsmethode“ begründungsbedürftig)