§ 32 Abs 1 AWG (Behandlungsaufträge, behördlicher Auftrag entsprechender Maßnahmen an den Verpflichteten, unmittelbare Anordnung der Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, nötigenfalls unverzügliches Durchführenlassen gegen Kostenersatz vom Verpflichteten; Verpflichteteneigenschaft; Ersatz nur der Kosten des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes)