§ 29 Abs 1 Z 2 AWG (Errichtung, Änderung, Inbetriebnahme bestimmter Anlagen, Bewillgung; Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung)
§ 29 Abs 2 AWG (Bewilligung, Zuständigkeit des Landeshauptmannes, Anwendung verschiedener Materiengesetze, Konzentration; allenfalls subjektive Rechte einer Gemeinde aus einem der anwendbaren Materiengesetze)