§ 68 RDG (ruhegenussfähige Dienstzulage für Richter und Richteramtsanwärter, Abgeltung aller mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen, die Hälfte gilt als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen)
§ 68a RDG (Betrag der Zulage gemäß § 68 )
§ 113b Abs 1 Z 5 GehG (Ruhegenussfähigkeit von Mehrleistungsanteilen der Dienstzulage gemäß §§ 68, 68a RDG )