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VwGH 11. 2. 1997, 96/08/0316 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/895ZfV 1998, 386

§ 63 Abs 3 AVG (Berufung; Form; fehlende Bezeichnung des Schriftsatzes als Berufung; Inhalt des Schriftsatzes)

VwGH 11.02.1997, 96/08/0316

Für die Frage, ob die bel Beh daher berechtigt war, die „Berufung“ des Bf als verspätet zurückzuw, ist somit entscheidend, ob der - unbestrittenermaßen - innerhalb der Berufungsfrist eingelangte Schriftsatz vom 5. 2. 1996 - wie er oben wiedergegeben wurde - eine formgerechte Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG darstellt. Die bel Beh bestreitet dies in ihrer Gegenschrift mit der Begründung, dass das Berufungsvorbringen (Auszahlung des Taschengeldes für den Bf an den Sachwalter) mit dem Gegenstand der Erledigung (Zuerkennung von Mietbeihilfe) nichts zu tun habe. Abgesehen davon, dass dies allenfalls eine verfehlte Begründung der Berufungsschrift sein, nicht aber deren Formgerechtrecht in Frage stellen könnte, vermag der VwGH dieser Argumentation auch deshalb nicht zu folgen, weil die Beh erster Instanz aufgrund des Schreibens des Sachwalters vom 5. 2. 1996 in einem Antwortschreiben vom 8. 2. 1996 ausdrückl behauptete, dass in dem „von der Pension W verrechneten Wohnaufwand … das Taschengeld bereits berücksichtigt“ worden sei, welches „von der Betreuerin … direkt an die Klienten ausbezahlt wird“. Gerade darum ging es aber dem Sachwalter im Schriftsatz vom 5. 2. 1996, näml, dass das (in der Mietbeihilfe offenbar mitberücksichtigte) Taschengeld nicht an dritte Personen, sondern ausschließl an den Sachwalter (als den hiezu ausschließlich Befugten) zur Auszahlung gelange. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass sich das Schreiben des Sachwalters vom 5. 2. 1996 auf etwas anderes bezogen habe als auf den Gegenstand des B vom 24. 1. 1996, der in seinem Spruch auch ausdrückl die Auszahlung dieser Beihilfe an „W“ verfügte. Da das Schreiben des Sachwalters vom 5. 2. 1996 sowohl eine Bezeichnung des bekämpften B als auch einen begründeten BerufungsA enthält, handelt es sich zweifelsfrei um eine frist- und formgerechte Berufung iSd § 63 AVG. Eine fehlende Bezeichnung dieses Schriftsatzes als Berufung vermag ihm den Charakter eines Rechtsmittels nicht zu entnehmen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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