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VwGH 19. 6. 1996, 95/21/0098 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/713ZfV 1998, 347

§ 3 Abs 1 Z 1 AufG (Anwendung auf Adoptivkinder)

VwGH 19.06.1996, 95/21/0098

Der Bf hat im VerwVerf auf den Adoptionsvertrag hingewiesen, wonach die österr Staatsbürgerin A den Bf an Kindesstatt angenommen hat und diese Annahme mit dem 23. 3. 1994 wirksam wurde. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen (§ 26 Abs 2 IPRG). Die Wirkung des behaupteten Adoption richtet sich daher nach den §§ 182 ff ABGB. Mit Rechtskraft der AdoptionsBew entstehen gem § 182 Abs 1 ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden die gleichen Rechtsbeziehungen wie bei ehel Abstammung. Diese Rechtswirkung tritt ipso jure mit der Bew ein. Die Gleichstellung des Adoptivkindes mit einem ehel Kind gilt für die gesamte Rechtsordnung, insbes in Familien- und erbrechtl Hinsicht. Wo das G nicht ausdrückl von leibl Kindern oder Blutsverwandten spricht, sind Wahlkind und ehel Kind gleich zu behandeln (vgl Schlemmer in Schwimann, ABGB I § 182 Rs 2 ). Dem Bf kommen daher bei Zutreffen der behaupteten Adoption die Rechte eines „Kindes“ iSd § 3 Abs 1 AufG, mit welchem Begriff die familienrechtl Beziehung gemeint ist, zu. § 3 Abs 1 AufG stellt darüber hinaus auf die Minderjährigkeit solcher Kinder ab. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG), das ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 Abs 1 leg cit). Wird demnach auch die Minderjährigkeit des Bf bejaht, hat er gem § 3 Abs 1 AufG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bew. Bei Verneinung der Minderjährigkeit des Bf ist darüber hinaus auf § 3 Abs 3 AufG Bedacht zu nehmen.

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