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VwGH 17. 4. 1996, 95/21/0075 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/711ZfV 1998, 347

§ 18 Abs 2 Z 7 FrG (Sozialhilfeunterstützung, erschlichene; Mittel zur Deckung des Unterhaltes)

VwGH 17.04.1996, 95/21/0075

Die bel Beh spricht im angef B davon, dass die Bfin dem Sozialamt ihre Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung nicht bekanntgegeben und dadurch S 27.039,60 an Sozialhilfeunterstützung erschlichen habe. Diese Feststellung vermag jedoch die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 7 FrG nicht zu erfüllen. Wurde näml von der Bfin die gesamte Sozialhilfeunterstützung erschlichen, so bedeutet dies, dass sie tatsächl keinen Anspruch auf eine solche Leistung gehabt hat, und dass die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 7 FrG gerade nicht vorliegen. Sollte aber der im B genannte erschlichene Betrag an Sozialhilfeunterstützung nicht das gesamte Ausmaß der der Bfin gewährten Unterstützung umfassen, könnte von der Erfüllung des § 18 Abs 2 Z 7 FrG ausgegangen werden. Diese Best wäre auf die Bfin dann auch insoweit zu Recht angewendet worden, weil sie nicht rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen im angef B lassen somit nicht erkennen, ob der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 7 FrG erfüllt ist.

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