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VwGH 19. 3. 1997, 96/12/0045 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/668ZfV 1998, 331

§ 20b Abs 6 Z 2 GehG (Fahrtkostenzuschuss; 20 km-Zone, Bemühungspflicht, objektiver Maßstab)

VwGH 19.03.1997, 96/12/0045

Zwischen der Bemühungspflicht und der finanziellen Situation des Beamten besteht grundsätzlich ein Zusammenhang. Erst dann, wenn der finanzielle „Spielraum“ des Beamten (unter Berücksichtigung aller geldwerten Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, und aller obj berechtigten Verpflichtungen, denen er nachzukommen hat) feststeht, kann beurteilt werden, ob unter Mitbeachtung seiner familiären und soz Situation die Beschaffung einer entspr Unterkunftsmöglichkeit in der 20 km-Zone als zumutbare Handlungsalternative zu einer Wohnungsnahme außerhalb dieser Zone überhaupt in Frage kommt. Ist dies zu bejahen, ist die Frage zu klären, ob sich der Beamte hinreichend darum bemüht hat. Ist dem Beamten also auf Grund seiner nach obj Maßstab ermittelten eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die Beschaffung einer derartigen Wohnung in der 20 km-Zone unzumutbar, trifft ihn auch keine Pflicht, sich darum zu bemühen. In diesem Fall kann ihm auch ein Unterlassen derartiger Bemühungen unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs 6 Z 2 GehG nicht zum Nachteil gereichen. Es kann freilich nicht der Selbsteinschätzung des Beamten überlassen bleiben, ob dies zutrifft oder nicht. Abw.

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