§ 2 BPersVG
Personalvertretung 08.05.1995, A 2-PVAK/95
Die Grundsätze, die die PersV bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind im G nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen G und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das G nicht nur demDienstgeber, sondern auch der PersV bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Int der von ihr zu vertretenden Bed am besten diene, zu verschiedenen, mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das G weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann; eine Stellungnahme der PersV in diesem Zusammenhang kann das G nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 BPersVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen.