§ 11 Abs 1 VersG (Wahrung des Gesetzes und Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung; Aufgabe des Leiters und der Ordner)
§ 11 Abs 2 VersG (ebenso; sofortiges Entgegentreten gegen gesetzwidrige Äußerungen oder Handlungen)
VfGH 19.06.1997, B 873/97