§ 7 Abs 1 lit b Satz 1 AHStG (Recht, an einer Universität zum Studium zugelassen zu werden; Begründung dieses Rechts ua durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife; Erfüllung sämtlicher im Ausstellungsland des Reifezeugnisses für die unmittelbare Zulassung zur gewählten Studienrichtung erforderlicher Erfordernisse; in Deutschland für das Fach Tiermedizin ein Zulassungsbescheid erforderlich; keine unsachliche Ungleichbehandlung von Österreichern mit österreichischen und mit deutschen Reifezeugnissen)