§ 5 Abs 1 erster Satz StEG (AssanierungsV, nur auf Antrag der Gemeinde oder der Eigentümermehrheit; Fehlen der Angabe, auf wessen Antrag sie erlassen wurde, begründet keine Gesetzwidrigkeit)
VfGH , 01.10.1997, V 157/96, 15/97
§ 5 Abs 1 erster Satz StEG (AssanierungsV, nur auf Antrag der Gemeinde oder der Eigentümermehrheit; Fehlen der Angabe, auf wessen Antrag sie erlassen wurde, begründet keine Gesetzwidrigkeit)
VfGH , 01.10.1997, V 157/96, 15/97