§ 15 Tir ROG 1994 idF LGBl 1996/4 (Freizeitwohnsitze, Begriff, Zulässigkeit der Verwendung; Verwendung als Freizeitwohnsitz bei Inkrafttreten des Gesetzes, rechtzeitige Anmeldung; Verfahrensvorschriften, Strafbestimmungen)
§ 16 Tir ROG 1994 idF LGBl 1996/4 (ebenso; Anmeldefrist 1 Jahr, Verlängerung auf 5 Jahre bei nicht rechtzeitiger Kenntniserlangung; Angaben anlässlich der Anmeldung; ua, ob für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet)