§ 51 Abs 7 VStG (Berufung, 15-monatsfrist, Mehrparteienverfahren, Zustellung an eine Verfahrenspartei innerhalb der 15-monatsfrist ausreichend)
VwGH 19.03.1997, 94/11/0201
Das Strafverf vor einem UVS ist ein MehrparteienVerf, in welchem der B mit der Zustellung an eine der VerfParteien - zu denen auch die ErstBeh zählt - als erlassen gilt, sodass die fristgerechte Zustellung des BerufungsB an die ErstBeh allein schon den Eintritt der Rechtsfolgen des § 51 Abs 7 erster Satz VStG ausschließt. Abw.