§ 34 Abs 1 VwGG (Säumnisbeschwerde, Legitimation keine; Antrag des Rechtsvorgängers des aktuellen Grundeigentümers, Eigentumsübergang vor Einbringung der Beschwerde)
§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerde; Erlassung des versäumten Bescheids, Einstellung des Verfahrens; nur bei zulässiger Beschwerde)