§ 16 Abs 1 Z 1 IngG (Standesbezeichnung, „Diplom-HTL-Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen, Erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung nach Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt; Nachweis, Prüfungszeugnis; Nachweis gleichwertiger Kenntnisse nicht ausreichend)