vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 21. 1. 1997, 96/11/0371 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 1998/345ZfV 1998, 174

§ 35 WehrG (Einberufung zum Grundwehrdienst; Verschlechterung der körperlichen Verfassung seit Tauglichkeitserklärung, Wohnsitz im Ausland)

VwGH 21.01.1997, 96/11/0371

1. Sollte sich die körperl Verfassung des Bf seit der Tauglichkeitserklärung entscheidend verschlechtert haben, wäre es ihm - der bei aufrechtem Tauglichkeitsbescheid (und mangels Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes) jederzeit mit seiner Einberufung rechnen musste - oblegen, einen A auf neuerl Stellung gem § 24 Abs 8 des WehrG zu stellen, um auf diesem Wege eine neuerl Beurteilung seiner Eignung zum Wehrdienst herbeizuführen und gegebenenfalls die Beseitigung der Tauglichkeitserklärung zu veranlassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!