§ 35 WehrG (Einberufung zum Grundwehrdienst; Verschlechterung der körperlichen Verfassung seit Tauglichkeitserklärung, Wohnsitz im Ausland)
VwGH 21.01.1997, 96/11/0371
1. Sollte sich die körperl Verfassung des Bf seit der Tauglichkeitserklärung entscheidend verschlechtert haben, wäre es ihm - der bei aufrechtem Tauglichkeitsbescheid (und mangels Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes) jederzeit mit seiner Einberufung rechnen musste - oblegen, einen A auf neuerl Stellung gem § 24 Abs 8 des WehrG zu stellen, um auf diesem Wege eine neuerl Beurteilung seiner Eignung zum Wehrdienst herbeizuführen und gegebenenfalls die Beseitigung der Tauglichkeitserklärung zu veranlassen.