§ 138 Abs 1 Sbg JG 1993 (Verbot, Straferkenntnisse fünf Jahre nach Aufhören des Missbilligten Verhaltens zu fällen; keine Anwendung der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG )
§ 139 Abs 6 Sbg JG 1993 (Verfahren vor dem Ehrengericht, subsidäre sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG)