§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Befähigungsnachweis, Nachsicht, hinreichende tatsächliche Befähigung, Nachweis; Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation)
VwGH 18.03.1997, 96/04/0218
Von einer hinreichenden tatsächl Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten ErmittlungsVerf die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderl erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.