§ 51 Abs 1 FrG (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Beschwerdeerhebung nach Haftentlassung, Abweisende statt zurückweisende Entscheidung des UVS, subjektive Rechtsverletzung, keine)
VwGH 21.03.1997, 96/02/0575
Im BeschwFall wurde die an den UVS gerichtete Beschw erst nachdem der Bf aus der Schubhaft entlassen worden war, einbracht.