§ 35 Abs 1 Z 1 FrG (Zurückschiebung, Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle, Betreten binnen sieben Tagen; kurzfristige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG ; Verpflichtung zur Zurückschiebung ohne Verzug, keine)
VwGH 21.03.1997, 96/02/0058
Die der Bfin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 AsylG war zum Zeitpunkt ihrer Zurückschiebung bereits abgelaufen. Die Bfin ist aus Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und wurde binnen sieben Tagen betreten (§ 35 Abs 1 Z 1 FrG). Für die Beh besteht keine Verpflichtung, einen solchen Fremden „ohne Verzug“ zurückzuschieben. Es kam daher auch dem Umstand keine rechtl Bedeutung zu, dass der Bfin eine (kurzfristige) befristete Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 AsylG erteilt worden war.