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VwGH 21. 3. 1997, 96/02/0058 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/293ZfV 1998, 166

§ 35 Abs 1 Z 1 FrG (Zurückschiebung, Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle, Betreten binnen sieben Tagen; kurzfristige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG ; Verpflichtung zur Zurückschiebung ohne Verzug, keine)

VwGH 21.03.1997, 96/02/0058

Die der Bfin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 AsylG war zum Zeitpunkt ihrer Zurückschiebung bereits abgelaufen. Die Bfin ist aus Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und wurde binnen sieben Tagen betreten (§ 35 Abs 1 Z 1 FrG). Für die Beh besteht keine Verpflichtung, einen solchen Fremden „ohne Verzug“ zurückzuschieben. Es kam daher auch dem Umstand keine rechtl Bedeutung zu, dass der Bfin eine (kurzfristige) befristete Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 AsylG erteilt worden war.

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