§ 5 Abs 1 AufG (ortsübliche Unterkunft; aufrechte Meldung nicht erforderlich)
VwGH 30.05.1996, 95/19/0590
Gesichert ist eine ortsübl Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufG dann, wenn der Fremde aufgrund eines zivilrechtl Titels (etwa eines Bestandvertrages) zur Benützung einer den gesetzl Anforderungen entspr Wohngelegenheit berechtigt ist. Ob der Fremde von dieser Berechtigung im Zeitpunkt der E der bel Beh überhaupt Gebrauch macht, ist hingegen ebenso bedeutungslos, wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse dieser Unterkunft besteht.