§ 6 Abs 1 FGO (Fachgruppen, Berufung)
§ 6 Abs 2 FGO (Berufungseinbringung, Beschlussfassung durch zuständiges Organ, Fertigung durch Vorsitzenden)
§ 13 Abs 2 FGO (Fachgruppenauschuss, Zuständigkeit, Berufung gegen behördliche Entscheidungen und Verfügungen)